Antragsabhängigkeit der Strafverfolgung

§ 23 (8) des Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) regelt die Antragsabhängigkeit der Strafverfolgung und die Möglichkeit des Einschreitens von Amts wegen.

§ 23 (8) GeschGehG

Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

siehe auch

§ 23 GeschGehG → Verletzung von Geschäftsgeheimnissen
Regelt die strafrechtlichen Konsequenzen bei der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen.