Anordnung von Beschränkungen

§ 20 (1) des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) ermöglicht das Gericht, Beschränkungen ab Anhängigkeit des Rechtsstreits anzuordnen.

§ 20 (1) GeschGehG

Das Gericht der Hauptsache kann eine Beschränkung nach § 16 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 ab Anhängigkeit des Rechtsstreits anordnen.

siehe auch

§ 20 GeschGehG → Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 16 bis 19
Regelt das Verfahren bei Maßnahmen zur Geheimhaltung und Beschränkung in Geschäftsgeheimnisstreitsachen.