Anhörung der Parteien

§ 20 (2) des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) regelt die Anhörung der Parteien nach Anordnung der Maßnahmen.

§ 20 (2) GeschGehG

Die andere Partei ist spätestens nach Anordnung der Maßnahme vom Gericht zu hören. Das Gericht kann die Maßnahmen nach Anhörung der Parteien aufheben oder abändern.

siehe auch

§ 20 GeschGehG → Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 16 bis 19
Regelt das Verfahren bei Maßnahmen zur Geheimhaltung und Beschränkung in Geschäftsgeheimnisstreitsachen.