§ 20 (2) des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) regelt die Anhörung der Parteien nach Anordnung der Maßnahmen.
Die andere Partei ist spätestens nach Anordnung der Maßnahme vom Gericht zu hören. Das Gericht kann die Maßnahmen nach Anhörung der Parteien aufheben oder abändern.
§ 20 GeschGehG → Verfahren bei Maßnahmen nach den §§ 16 bis 19
Regelt das Verfahren bei Maßnahmen zur Geheimhaltung und Beschränkung in Geschäftsgeheimnisstreitsachen.