§ 25b des Gebrauchsmustergesetzes (GebrMG) regelt die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 im Zusammenhang mit Gebrauchsmustern und verweist auf die entsprechenden Bestimmungen des § 25a.
Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gilt § 25a Absatz 5 und 6 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.
GebrMG, Kapitel 5 → Rechtsverletzungen und Sanktionen
Beschreibt die Ansprüche und Sanktionen bei Verletzungen von Gebrauchsmusterrechten. Es umfasst Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche sowie strafrechtliche Sanktionen.