§ 4b des Gebrauchsmustergesetzes (GebrMG) regelt die Pflicht zur Einreichung einer deutschen Übersetzung, wenn die Gebrauchsmusteranmeldung nicht in deutscher Sprache abgefasst ist.
Ist die Anmeldung nicht oder teilweise nicht in deutscher Sprache abgefasst, so hat der Anmelder eine deutsche Übersetzung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung nachzureichen. Wird die deutsche Übersetzung nicht innerhalb der Frist eingereicht, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
GebrMG, Kapitel 2 → Anmeldung und Eintragung
Nehandelt das Verfahren zur Anmeldung und Eintragung von Gebrauchsmustern beim Deutschen Patent- und Markenamt.