Priorität im Gebrauchsmusterrecht

Grundsätzlich kann ein Gbm ebenso wie ein Patent die Priorität eines Patents oder eines Gbm beanspruchen (vgl. § 6 GebrMG).

Art. 1 Abs. 2 PVÜ nennt Gebrauchsmuster als Teil des Schutzes des gewerblichen Eigentums;

Art. 4 A, C PVÜ: Gebrauchsmusteranmeldung führt zu 12 monatiger Priorität; diese Regelung in § 6 II GbrMG umgesetzt.

Inanspruchnahme der Priorität eines Geschmacksmusters

Die Inanspruchnahme der inneren Priorität eines Geschmacksmusters ist nicht möglich, da mit § 6 I GebrMG eine abschließende Regelung gegeben ist.1)

Dagegen kann die Priorität eines ausländischen Geschmacksmusters gemäß Art. 4 A Abs. 1, C Abs. 1 PVÜ für eine Gebrauchsmusteranmeldung in Anspruch genommen werden und umgekehrt (im letzteren Fall beträgt die Priofrist gemäß Art. 4 E Abs.1 6 Monate). Laut Benkhard ist dies nicht möglich für Patente, da Art. 4 E Abs. 2 ein abschließende Regelung für Patente enthält (strittig, aM Schulte).

1)
BPatG GRUR 1991, 47 - „Dekorations- und Bewässerungsset“