→ Kostenentscheidung im gebrauchsmusterrechtlichen Löschungsverfahren
→ Kostenentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens
Gilt eine Beschwerde als nicht eingelegt, ist nach der Rechtsprechung des Senats von einer Kostenentscheidung nach § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG abzusehen.1)