Keine Mitteilungen zu anderen Anmeldungen

§ 4 (3) der Gebrauchsmusterverordnung (GebrMV) verbietet, dass die Anmeldungsunterlagen Mitteilungen enthalten, die andere Anmeldungen betreffen.

§ 4 (3) GebrMV

Die Anmeldungsunterlagen dürfen keine Mitteilungen enthalten, die andere Anmeldungen betreffen.

siehe auch

§ 4 GebrMV → Anmeldungsunterlagen
Legt die Anforderungen an die Form und den Inhalt der Anmeldungsunterlagen für Gebrauchsmuster fest.