Gegenstand des Gebrauchsmusters sind die ursprünglich eingetragenen Schutzansprüche, nicht Schutzansprüche, die vom Gebrauchsmusterinhaber zu den Akten nachgereicht wurden.
Der Löschungsantrag ist deswegen auf die ursprünglich eingetragenen Schutzansprüche zu richten, nicht auf eine zu den Akten gereichte nachgereichte Schutzansprüche. Nachgereichte Schutzansprüche haben für das Löschungsverfahren nur die Funktion, dem Patentgericht und den anderen Verfahrensbeteiligten zu verdeutlichen, in welchem Umfang der Gebrauchsmusterinhaber sein Gebrauchsmuster verteidigt. Die neuen Schutzansprüche treten nicht an die Stelle der Schutzansprüche, die der Eintragung zugrunde lagen. An die Selbstbeschränkung durch nachgereichte Schutzansprüche ist der Gebrauchsmusterinhaber im Löschungsverfahren gebunden.
Gegenstand des Löschungsverfahrens ist dann der vom Antragsteller geltend gemachte Löschungsantrag in Verbindung mit der Rechtskategorie des angeführten Löschungsgrundes.