§ 4 (2) der Gebrauchsmusterverordnung (GebrMV) stellt sicher, dass die Anmeldungsunterlagen deutlich erkennen lassen, zu welcher Anmeldung sie gehören.
Die Anmeldungsunterlagen müssen deutlich erkennen lassen, zu welcher Anmeldung sie gehören. Ist das amtliche Aktenzeichen mitgeteilt worden, so ist es auf allen später eingereichten Eingaben anzugeben.
§ 4 GebrMV → Anmeldungsunterlagen
Legt die Anforderungen an die Form und den Inhalt der Anmeldungsunterlagen für Gebrauchsmuster fest.