Einreichung auf gesonderten Blättern

§ 4 (1) der Gebrauchsmusterverordnung (GebrMV) verlangt, dass die Schutzansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen auf gesonderten Blättern eingereicht werden.

§ 4 (1) GebrMV

Die Schutzansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen sind auf gesonderten Blättern einzureichen.

siehe auch

§ 4 GebrMV → Anmeldungsunterlagen
Legt die Anforderungen an die Form und den Inhalt der Anmeldungsunterlagen für Gebrauchsmuster fest.