Der erkennende Senat erachtet die Anwendung der Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), die dieser bei der Erstattungsfähigkeit von „Doppelvertretungskosten“ im patentrechtlichen Nichtigkeitsverfahren anwendet (BGH GRUR 2013, 427 ff.) [→ Doppelvertretung im Patentnichtigkeitsverfahren], wegen der vergleichbaren Sach- und Interessenlage auch bei einem Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren für geboten.1)
Danach kommt es im Falle eines parallel geführten Verletzungsrechtsstreits entscheidend darauf an, dass zwischen den jeweils mandatierten Patent- bzw. Rechtsanwälten eine Abstimmung stattfindet. Selbst in Fällen, in denen eine einfachere Verteidigungsstrategie verfolgt wird, ist ein konsistente, die wechselseitigen Auswirkungen von Löschungsverfahren und Verletzungsrechtsstreit berücksichtigende Verfahrensführung erforderlich. Da der BGH diesem Abstimmungsaspekt in seiner neueren zum patentrechtlichen Nichtigkeitsverfahren ergangenen, oben zitierten Rechtsprechung erkennbar eine wesentliche Bedeutung beimisst, geht der erkennende Senat davon aus, dass die Entscheidung des BGH vom 1. April 1965 (GRUR 1965, 621 f - „Patentanwaltskosten“), in der diese beim Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren noch eine andere Position zur Erstattungsfähigkeit von „Doppelvertretungskosten“ eingenommen hatte, mittlerweile überholt ist.2)
Nach der genannten Rechtsprechung bildet eine typisierende Betrachtungsweise die Grundlage, weshalb die Antragstellerin keine Obliegenheit dadurch verletzt hat, dass sie nicht im Einzelnen dargelegt hat, in welcher Weise ein konkreter Abstimmungsbedarf zwischen den Verfahren entstanden und hierdurch die Mitwirkung des Rechtsanwalts am Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren stattgefunden hat. Eine derartige Darlegungslast will die genannte Rechtsprechung für das Kostenfestsetzungsverfahren - auch vor dem Hintergrund des § 104 Abs. 2 ZPO - gerade vermeiden.3)
In Fällen, in denen ein Verletzung- oder Verfügungsverfahren und ein Nichtigkeitsverfahren sich nur kurz zeitlich überschneiden, kann die Hinzuziehung des Rechtsanwalts als im Sinne von in § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig erachtet werden.4)
Das Gebot, für eine konsistente, die wechselseitigen Auswirkungen von Löschungsverfahren und Verletzungsrechtsstreit berücksichtigende Verfahrensführung zu sorgen, fällt erst dann weg, wenn ein entsprechender Verfügungsantrag oder eine Verletzungsklage abschließend erledigt sind. Eine Aussetzung stellt in diesem Sinne keinen Fall einer Erledigung dar. Bei einer Aussetzung muss stets Sorge dafür getragen werden, dass das parallele Verletzungsverfahren wieder aufgenommen wird; dies führt dazu, dass bei der weiteren Führung des Löschungsverfahrens in vorausschauender Weise Handlungen vorbereitet werden müssen. Auch diese bedürfen der Abstimmung und erfordern damit das Zusammenwirken von Patentanwalt und Rechtsanwalt. Dies gilt vorliegend umso mehr, als im Aussetzungszeitraum zwischen den Beteiligten Vergleichsverhandlungen stattgefunden hatten, die auch den Verletzungsrechtsstreit betrafen.5)