Doppelschutzverbot

§ 6 (1) S. 2 GebrMG

§ 40 Abs. 2 bis 4, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 des Patentgesetzes [→ Prioritätsrecht] ist entsprechend anzuwenden, § 40 Abs. 5 Satz 1 [→ Rücknahmefiktion] mit der Maßgabe, daß eine frühere Patentanmeldung nicht als zurückgenommen gilt.

Um Doppelschutz zu vermeiden, gilt bei Inanspruchnahme einer inneren Priorität einer Gebrauchsmusteranmeldung diese frühere Anmeldung als zurückgenommen (§ 6 I S. 2 iVm § 40 V S. 1 PatG). Einem Doppelschutz durch Gebrauchsmuster und Patent stehen die Regeln zu inneren Priorität nicht entgegen. Nimmt ein Gebrauchsmuster die innere Priorität einer Patentanmeldung in Anspruch, so gilt diese nicht als zurückgenommen - und umgekehrt.

Die Rücknahmefiktion nach § 6 I S. 2 GebrMG iVm § 40 V S. 1 PatG greift jedoch nicht, wenn die frühere Anmeldung schon zur Eintragung geführt hat, was bei Gebrauchsmustereintragungsverfahren durchaus öfters vorkommt.

Dem Eintritt der Rücknahmefiktion nach § 6 Abs. 1 Satz 2 GebrMG i.V.m. § 40 Abs. 5 Satz 1 PatG steht nicht im Wege, dass die Inanspruchnahme der Priorität in der Nachanmeldung möglicherweise gegen das sogenannte Verbot der Kettenpriorität verstößt.

siehe auch

§ 6 (1) GebrMG → Innere Priorität