§ 24d (2) des Gebrauchsmustergesetzes (GebrMG) beschreibt die Bedingungen, unter denen der Anspruch ausgeschlossen ist.
Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
§ 24d GebrMG → Vorlage von Unterlagen
Regelt die Ansprüche auf Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen bei gewerblichen Rechtsverletzungen von Gebrauchsmustern.