Auskunftsanspruch

§ 24b (1) GebrMG

Wer den Vorschriften der §§ 11 bis 14 zuwider ein Gebrauchsmuster benutzt, kann vom Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg des benutzten Erzeugnisses in Anspruch genommen werden, es sei denn, daß dies im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

Die Beklagten haben über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen, § 24b Abs. 1 GebrMG. Zugleich sind die Beklagten verpflichtet, zu den im Tenor genannten Angaben Bestell-, Lieferscheine und Rechnungen vorzulegen, um es der Klägerin zu ermöglichen, durch Einsicht in die Belege die Verlässlichkeit der Auskunftserteilung zu überprüfen und sich darüber klar zu werden, ob ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung besteht.1)

§ 24b (2) GebrMG

Der nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer des Erzeugnisses, des gewerblichen Abnehmers oder Auftraggebers sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse.

Die von der Klägerin geforderte Belegvorlage ist jedoch nur in Bezug auf diejenigen Angaben gerechtfertigt, die gemäß § 24b Abs. 1, 2 GebrMG geschuldet sind. Ein Anspruch auf die Vorlage von Belegen besteht hinsichtlich der gemäß §§ 242, 259 BGB geschuldeten Angaben nicht.2)

Der Auskunftsanspruch des § 24b GebrMG richtet sich nicht auf Angaben über Preise und Lieferdaten sowie auf Angaben über nicht gewerbliche Abnehmer, so dass diese Angaben von der Belegvorlagepflicht auszuschließen sind.3)

Einstweilige Verfügung

§ 24b (3) GebrMG

In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung angeordnet werden.

§ 24b (4) GebrMG

Die Auskunft darf in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den zur Auskunft Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des zur Auskunft Verpflichteten verwertet werden.

§ 24b (5) GebrMG

Weitergehende Ansprüche auf Auskunft bleiben unberührt.

siehe auch

GebrMG, Kapitel 5 → Rechtsverletzungen und Sanktionen
Beschreibt die Ansprüche und Sanktionen bei Verletzungen von Gebrauchsmusterrechten. Es umfasst Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche sowie strafrechtliche Sanktionen.

1)
LG Düsseldorf, Urteil vom 18. Oktober 2007, Az. 4a O 285/06 - Kunststoff-Schalenteil-Gepäckstück
2)
LG Düsseldorf, Urteil vom 18. Oktober 2007, Az. 4a O 285/06 - Kunststoff-Schalenteil-Gepäckstück; m.V.a. Benkard/Rogge/Grabinski, PatG/GebrMG, 10. Aufl. 2006, § 24b GebrMG; § 139 PatG Rn. 89a
3)
LG Düsseldorf, Urteil vom 18. Oktober 2007, Az. 4a O 285/06 - Kunststoff-Schalenteil-Gepäckstück; m.V.a. Benkard/Rogge/Grabinski, PatG, 10. Aufl. 2006, § 140b PatG Rn. 6f