§ 24g des Gebrauchsmustergesetzes (GebrMG) stellt klar, dass Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften durch die Regelungen des Gebrauchsmustergesetzes unberührt bleiben.
Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
GebrMG, Kapitel 5 → Rechtsverletzungen und Sanktionen
Beschreibt die Ansprüche und Sanktionen bei Verletzungen von Gebrauchsmusterrechten. Es umfasst Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche sowie strafrechtliche Sanktionen.