Unberührtheit anderer gesetzlicher Ansprüche

§ 24g des Gebrauchsmustergesetzes (GebrMG) stellt klar, dass Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften durch die Regelungen des Gebrauchsmustergesetzes unberührt bleiben.

§ 24g GebrMG

Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.

siehe auch

GebrMG, Kapitel 5 → Rechtsverletzungen und Sanktionen
Beschreibt die Ansprüche und Sanktionen bei Verletzungen von Gebrauchsmusterrechten. Es umfasst Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche sowie strafrechtliche Sanktionen.