Zulassungsinhaber

Artikel 3 (1) Buchst. p der Biozidprodukte-Verordnung (BPR) erklärt, wer als Zulassungsinhaber gilt.

Artikel 3 (1) Buchst. p BPR

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

„Zulassungsinhaber“ die in der Union niedergelassene Person, die für das Inverkehrbringen eines Biozidprodukts in einem bestimmten Mitgliedstaat oder in der Union verantwortlich und in der Zulassung genannt ist.

siehe auch

Artikel 3 BPR → Definitionen von Biozidprodukten und verwandten Begriffen
Definiert die wesentlichen Begriffe, die in der Verordnung verwendet werden, um Klarheit über die Anwendungsbereiche und Regelungen zu schaffen.