Zulassung

Artikel 3 (1) Buchst. o der Biozidprodukte-Verordnung (BPR) definiert, was unter Zulassung zu verstehen ist.

Artikel 3 (1) Buchst. o BPR

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

„Zulassung“ eine nationale Zulassung, eine Unionszulassung oder eine Zulassung gemäß Artikel 26.

siehe auch

Artikel 3 BPR → Definitionen von Biozidprodukten und verwandten Begriffen
Definiert die wesentlichen Begriffe, die in der Verordnung verwendet werden, um Klarheit über die Anwendungsbereiche und Regelungen zu schaffen.