Zugangsbescheinigung

Artikel 3 (1) Buchst. t der Biozidprodukte-Verordnung (BPR) beschreibt, was eine Zugangsbescheinigung ist.

Artikel 3 (1) Buchst. t BPR

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

„Zugangsbescheinigung“ ein vom Dateneigner oder seinem Stellvertreter unterzeichnetes Originaldokument, in dem festgestellt wird, dass die betreffenden Daten von zuständigen Behörden, der Agentur oder der Kommission zum Zwecke dieser Verordnung zum Vorteil einer dritten Partei verwendet werden dürfen.

siehe auch

Artikel 3 BPR → Definitionen von Biozidprodukten und verwandten Begriffen
Definiert die wesentlichen Begriffe, die in der Verordnung verwendet werden, um Klarheit über die Anwendungsbereiche und Regelungen zu schaffen.