Artikel 3 (1) Buchst. c der Biozidprodukte-Verordnung (BPR) erklärt, was als Wirkstoff gilt und welche Wirkung er entfaltet.
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
„Wirkstoff“ einen Stoff oder einen Mikroorganismus, der eine Wirkung auf oder gegen Schadorganismen entfaltet.
Artikel 3 BPR → Definitionen von Biozidprodukten und verwandten Begriffen
Definiert die wesentlichen Begriffe, die in der Verordnung verwendet werden, um Klarheit über die Anwendungsbereiche und Regelungen zu schaffen.