Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen

Art. 3 (2) der Richtlinie 2004/48/EG stellt sicher, dass die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.

Art. 3 (2) Richtlinie 2004/48/EG

Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen darüber hinaus wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so angewendet werden, dass die Einrichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.

siehe auch

Art. 3 Richtlinie 2004/48/EG → Allgemeine Verpflichtung
Legt die allgemeinen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums fest.