Werbung

Artikel 3 (1) Buchst. y der Biozidprodukte-Verordnung (BPR) erklärt, was Werbung ist.

Artikel 3 (1) Buchst. y BPR

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

„Werbung“ ein Mittel zur Förderung des Verkaufs oder der Verwendung von Biozidprodukten durch gedruckte, elektronische oder andere Medien.

siehe auch

Artikel 3 BPR → Definitionen von Biozidprodukten und verwandten Begriffen
Definiert die wesentlichen Begriffe, die in der Verordnung verwendet werden, um Klarheit über die Anwendungsbereiche und Regelungen zu schaffen.