Verweis auf Begriffsbestimmungen der REACH-Verordnung

Artikel 3 (2) der Biozidprodukte-Verordnung (BPR) bezieht sich auf die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) für bestimmte Begriffe.

Artikel 3 (2) Buchst. a BPR → Stoff
Bezieht sich auf die Definition von „Stoff“ gemäß der REACH-Verordnung.

Artikel 3 (2) Buchst. b BPR → Gemisch
Bezieht sich auf die Definition von „Gemisch“ gemäß der REACH-Verordnung.

Artikel 3 (2) Buchst. c BPR → Erzeugnis
Bezieht sich auf die Definition von „Erzeugnis“ gemäß der REACH-Verordnung.

Artikel 3 (2) Buchst. d BPR → Produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung
Bezieht sich auf die Definition von „produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung“ gemäß der REACH-Verordnung.

Artikel 3 (2) Buchst. e BPR → Wissenschaftliche Forschung und Entwicklung
Bezieht sich auf die Definition von „wissenschaftliche Forschung und Entwicklung“ gemäß der REACH-Verordnung.

siehe auch

Artikel 3 BPR → Begriffsbestimmungen der Biozidprodukte-Verordnung
Definiert die wesentlichen Begriffe, die in der Verordnung verwendet werden, um Klarheit über die Anwendungsbereiche und Regelungen zu schaffen.