Verwaltungstechnische Änderung

Artikel 3 (1) Buchst. aa der Biozidprodukte-Verordnung (BPR) definiert, was eine verwaltungstechnische Änderung ist.

Artikel 3 (1) Buchst. aa BPR

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

„verwaltungstechnische Änderung“ eine rein verwaltungstechnische Änderung einer bestehenden Zulassung, die keine Änderungen der Eigenschaften oder der Wirksamkeit des Biozidprodukts bzw. der Biozidproduktfamilie beinhaltet.

siehe auch

Artikel 3 BPR → Definitionen von Biozidprodukten und verwandten Begriffen
Definiert die wesentlichen Begriffe, die in der Verordnung verwendet werden, um Klarheit über die Anwendungsbereiche und Regelungen zu schaffen.