Verhältnismäßigkeit und Interessen Dritter

Art. 10 (3) der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums berücksichtigt die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen und die Interessen Dritter.

Art. 10 (3) Richtlinie 2004/48/EG

Bei der Prüfung eines Antrags auf Anordnung von Abhilfemaßnahmen sind die Notwendigkeit eines angemessenen Verhältnisses zwischen der Schwere der Verletzung und den angeordneten Abhilfemaßnahmen sowie die Interessen Dritter zu berücksichtigen.

siehe auch

Art. 10 Richtlinie 2004/48/EG → Abhilfemaßnahmen
Regelt die Abhilfemaßnahmen bei der Feststellung einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums.