Artikel 7 (6) der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (Richtlinie 2005/29/EG) beschreibt die Anforderungen an die Authentizität von Verbraucherbewertungen.
Wenn ein Gewerbetreibender Verbraucherbewertungen von Produkten zugänglich macht, gelten Informationen darüber, ob und wie der Gewerbetreibende sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von Verbrauchern stammen, die die Produkte tatsächlich verwendet oder erworben haben, als wesentlich.
Richtlinie 2005/29/EG, Artikel 7 → Irreführende Unterlassungen
Untersagt Geschäftspraktiken, die wichtige Informationen zurückhalten.