Verarbeitungshilfsstoffe

Artikel 3 (1) Buchst. v der Biozidprodukte-Verordnung (BPR) erklärt, was Verarbeitungshilfsstoffe sind.

Artikel 3 (1) Buchst. v BPR

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

„Verarbeitungshilfsstoffe“ alle Stoffe im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 oder des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003.

siehe auch

Artikel 3 BPR → Definitionen von Biozidprodukten und verwandten Begriffen
Definiert die wesentlichen Begriffe, die in der Verordnung verwendet werden, um Klarheit über die Anwendungsbereiche und Regelungen zu schaffen.