Unionszulassung

Artikel 3 (1) Buchst. n der Biozidprodukte-Verordnung (BPR) beschreibt, was eine Unionszulassung ist.

Artikel 3 (1) Buchst. n BPR

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

„Unionszulassung“ einen Verwaltungsakt, mit dem die Kommission das Bereitstellen auf dem Markt und die Verwendung eines Biozidprodukts oder einer Biozidproduktfamilie im Unionsgebiet oder in einem Teil desselben zulässt.

siehe auch

Artikel 3 BPR → Definitionen von Biozidprodukten und verwandten Begriffen
Definiert die wesentlichen Begriffe, die in der Verordnung verwendet werden, um Klarheit über die Anwendungsbereiche und Regelungen zu schaffen.