Unberührtheit anderer Rechtsakte

Artikel 2 (4) der REACH-Verordnung stellt klar, dass die Verordnung unbeschadet anderer Gemeinschaftsrechtsakte gilt, wie Arbeits- und Umweltschutzvorschriften.

Artikel 2 (4) REACH-Verordnung

Diese Verordnung gilt unbeschadet folgender Rechtsakte: a) Arbeits- und Umweltschutzvorschriften der Gemeinschaft; b) Richtlinie 76/768/EWG im Hinblick auf die Versuche an Wirbeltieren.

siehe auch

Artikel 2 REACH-Verordnung → Anwendung
Legt die Anwendungsbereiche und Ausnahmen der Verordnung fest, einschließlich spezifischer Regelungen für bestimmte Stoffe und Anwendungen.