Zusätzliche Sanktionen bei Rechtsverletzungen

Art. 16 der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums erlaubt den Mitgliedstaaten, über die in der Richtlinie vorgesehenen zivil- und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen hinaus weitere Sanktionen zu verhängen.

Art. 16 Richtlinie 2004/48/EG

Unbeschadet der in dieser Richtlinie vorgesehenen zivil- und verwaltungsrechtlichen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe können die Mitgliedstaaten in Fällen von Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums andere angemessene Sanktionen vorsehen.

siehe auch

Richtlinie 2004/48/EG, Kapitel III → Sanktionen der Mitgliedstaaten
Ermöglicht die Verhängung zusätzlicher Sanktionen bei Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums.