Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen

Art. 10 (1) der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ermöglicht Maßnahmen wie den Rückruf und die endgültige Entfernung von rechtsverletzenden Waren aus den Vertriebswegen.

Art. 10 (1) Richtlinie 2004/48/EG

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte auf Antrag des Antragstellers anordnen können, dass in Bezug auf Waren, die nach ihren Feststellungen ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, und gegebenenfalls in Bezug auf Materialien und Geräte, die vorwiegend zur Schaffung oder Herstellung dieser Waren gedient haben, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche des Rechtsinhabers aus der Verletzung sowie ohne Entschädigung irgendwelcher Art geeignete Maßnahmen getroffen werden. Zu diesen Maßnahmen gehören:

a) der Rückruf aus den Vertriebswegen,

b) das endgültige Entfernen aus den Vertriebswegen

oder

c) die Vernichtung.

siehe auch

Art. 10 Richtlinie 2004/48/EG → Abhilfemaßnahmen
Regelt die Abhilfemaßnahmen bei der Feststellung einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums.