Artikel 3 (1) Buchst. q der Biozidprodukte-Verordnung (BPR) beschreibt, was eine Produktart ist.
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
„Produktart“ eine der in Anhang V aufgeführten Produktarten.
Artikel 3 BPR → Definitionen von Biozidprodukten und verwandten Begriffen
Definiert die wesentlichen Begriffe, die in der Verordnung verwendet werden, um Klarheit über die Anwendungsbereiche und Regelungen zu schaffen.