Nichtanwendung auf Beförderung

Artikel 2 (4) der Biozidprodukte-Verordnung (BPR) bestimmt, dass Artikel 69 nicht auf die Beförderung von Biozidprodukten anwendbar ist.

Artikel 2 (4) BPR

Artikel 69 findet keine Anwendung auf die Beförderung von Biozidprodukten auf Schiene, Straße und Binnenwasserwegen sowie auf dem See- oder Luftweg.

siehe auch

Artikel 2 BPR → Geltungsbereich der Biozidprodukte-Verordnung
Legt fest, welche Biozidprodukte und behandelten Waren unter die Verordnung fallen und welche Ausnahmen gelten.