Neuer Wirkstoff

Artikel 3 (1) Buchst. e der Biozidprodukte-Verordnung (BPR) erklärt, was ein neuer Wirkstoff ist und ab wann er im Verkehr war.

Artikel 3 (1) Buchst. e BPR

„neuer Wirkstoff“ einen Stoff, der am 14. Mai 2000 nicht als Wirkstoff eines Biozidprodukts für andere Zwecke als die wissenschaftliche oder die produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung im Verkehr war.

siehe auch

Artikel 3 BPR → Definitionen von Biozidprodukten und verwandten Begriffen
Definiert die wesentlichen Begriffe, die in der Verordnung verwendet werden, um Klarheit über die Anwendungsbereiche und Regelungen zu schaffen.