Lebensmittel und Futtermittel

Artikel 3 (1) Buchst. u der Biozidprodukte-Verordnung (BPR) definiert, was unter Lebensmittel und Futtermittel zu verstehen ist.

Artikel 3 (1) Buchst. u BPR

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

„Lebensmittel“ und „Futtermittel“ Lebensmittel gemäß der Definition in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und Futtermittel gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 4 der genannten Verordnung.

siehe auch

Artikel 3 BPR → Definitionen von Biozidprodukten und verwandten Begriffen
Definiert die wesentlichen Begriffe, die in der Verordnung verwendet werden, um Klarheit über die Anwendungsbereiche und Regelungen zu schaffen.