Inverkehrbringen

Artikel 3 (1) Buchst. j der Biozidprodukte-Verordnung (BPR) erklärt, was das Inverkehrbringen bedeutet.

Artikel 3 (1) Buchst. j BPR

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

„Inverkehrbringen“ die erste Bereitstellung eines Biozidprodukts oder einer behandelten Ware auf dem Markt.

siehe auch

Artikel 3 BPR → Definitionen von Biozidprodukten und verwandten Begriffen
Definiert die wesentlichen Begriffe, die in der Verordnung verwendet werden, um Klarheit über die Anwendungsbereiche und Regelungen zu schaffen.