Inkrafttreten

Art. 21 der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums bestimmt das Datum, an dem die Richtlinie in Kraft tritt.

Art. 21 Richtlinie 2004/48/EG

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

siehe auch

Richtlinie 2004/48/EG, Kapitel V → Schlussbestimmungen
Regelt die Umsetzung und Inkrafttreten der Richtlinie.