Artikel 7 (5) der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (Richtlinie 2005/29/EG) behandelt die Informationsanforderungen im Gemeinschaftsrecht, die als wesentlich gelten.
Die im Gemeinschaftsrecht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung oder Marketing, auf die in der nicht erschöpfenden Liste des Anhangs II verwiesen wird, gelten als wesentlich.
Da die Liste des Anhangs II der Richtlinie 2005/29/EG gemäß Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie ausdrücklich nicht erschöpfend ist, steht einer Einstufung der sich aus der Lebensmittelinformationsverordnung ergebenden Informationspflichten als wesentlich nicht entgegen, dass diese Verordnung im Anhang II der Richtlinie nicht genannt ist.1)
Die streitgegenständliche Nährwertdeklaration auf der Verpackung des Produkts der Beklagten stellt kommerzielle Kommunikation im Sinne von Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG (§ 5a Abs. 4 UWG) dar.2)
Richtlinie 2005/29/EG, Artikel 7 → Irreführende Unterlassungen
Untersagt Geschäftspraktiken, die wichtige Informationen zurückhalten.