Herausgabe der Gewinne oder Pauschalentschädigung

Art. 13 (2) der Richtlinie 2004/48/EG erlaubt in bestimmten Fällen die Herausgabe der Gewinne oder die Festsetzung einer Pauschalentschädigung.

Art. 13 (2) RICHTLINIE 2004/48/EG

Für Fälle, in denen der Verletzer eine Verletzungshandlung vorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, können die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehen, dass die Gerichte die Herausgabe der Gewinne oder die Zahlung von Schadensersatz anordnen, dessen Höhe im Voraus festgesetzt werden kann.

siehe auch

Art. 13 der Richtlinie 2004/48/EG → Schadensersatz
Regelt die Festsetzung von Schadensersatz bei Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums.