Geringfügige Änderung

Artikel 3 (1) Buchst. ab der Biozidprodukte-Verordnung (BPR) erklärt, was eine geringfügige Änderung ist.

Artikel 3 (1) Buchst. ab BPR

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

„geringfügige Änderung“ eine Änderung einer bestehenden Zulassung, die nicht als rein verwaltungstechnische Änderung angesehen werden kann und die nur eine begrenzte Neubewertung der Eigenschaften oder der Wirksamkeit des Biozidprodukts bzw. der Biozidproduktfamilie erfordert.

siehe auch

Artikel 3 BPR → Definitionen von Biozidprodukten und verwandten Begriffen
Definiert die wesentlichen Begriffe, die in der Verordnung verwendet werden, um Klarheit über die Anwendungsbereiche und Regelungen zu schaffen.