Artikel 2 (6) der Biozidprodukte-Verordnung (BPR) erklärt die Zulassung von Biozidprodukten gemäß internationaler Übereinkommen.
Biozidprodukte, denen die endgültige Genehmigung im Rahmen des internationalen Übereinkommens über die Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen gewährt wurde, gelten als nach Kapitel VIII dieser Verordnung zugelassen. Die Artikel 47 und 68 gelten entsprechend.
Artikel 2 BPR → Geltungsbereich der Biozidprodukte-Verordnung
Legt fest, welche Biozidprodukte und behandelten Waren unter die Verordnung fallen und welche Ausnahmen gelten.