Erhebliche Änderung

Artikel 3 (1) Buchst. ac der Biozidprodukte-Verordnung (BPR) beschreibt, was eine erhebliche Änderung ist.

Artikel 3 (1) Buchst. ac BPR

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

„erhebliche Änderung“ eine Änderung einer bestehenden Zulassung, die weder eine verwaltungstechnische Änderung noch eine geringfügige Änderung ist.

siehe auch

Artikel 3 BPR → Definitionen von Biozidprodukten und verwandten Begriffen
Definiert die wesentlichen Begriffe, die in der Verordnung verwendet werden, um Klarheit über die Anwendungsbereiche und Regelungen zu schaffen.