Entsorgung von Wirkstoffen und Biozidprodukten

Artikel 2 (9) der Biozidprodukte-Verordnung (BPR) regelt die Entsorgung im Einklang mit dem geltenden Abfallrecht.

Artikel 2 (9) BPR

Die Entsorgung von Wirkstoffen und Biozidprodukten erfolgt im Einklang mit dem geltenden Abfallrecht der Union und der Mitgliedstaaten.

siehe auch

Artikel 2 BPR → Geltungsbereich der Biozidprodukte-Verordnung
Legt fest, welche Biozidprodukte und behandelten Waren unter die Verordnung fallen und welche Ausnahmen gelten.