Artikel 3 (1) Buchst. r der Biozidprodukte-Verordnung (BPR) definiert, was ein einziges Biozidprodukt ist.
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
„einziges Biozidprodukt“ ein Biozidprodukt ohne absichtliche Abweichung beim Prozentanteil der enthaltenen Wirkstoffe oder nicht wirksamen Stoffe.
Artikel 3 BPR → Definitionen von Biozidprodukten und verwandten Begriffen
Definiert die wesentlichen Begriffe, die in der Verordnung verwendet werden, um Klarheit über die Anwendungsbereiche und Regelungen zu schaffen.