Biozidprodukt

Artikel 3 (1) Buchst. a der Biozidprodukte-Verordnung (BPR) beschreibt, was unter einem Biozidprodukt zu verstehen ist, einschließlich der Bestimmung und Wirkung.

Artikel 3 (1) Buchst. a BPR

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

„Biozidprodukt“ — jeglichen Stoff oder jegliches Gemisch in der Form, in der er/es zum Verwender gelangt, und der/das aus einem oder mehreren Wirkstoffen besteht, diese enthält oder erzeugt, der/das dazu bestimmt ist, auf andere Art als durch bloße physikalische oder mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen.

Für die Biozideigenschaft eines Produkts im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 reicht es aus, dass ein Produkt auch - wenn auch nachrangig - als Biozidprodukt bestimmt ist. Die Zweckbestimmung muss nicht den einzigen oder überwiegenden Zweck darstellen.1)

siehe auch

Artikel 3 BPR → Definitionen von Biozidprodukten und verwandten Begriffen
Definiert die wesentlichen Begriffe, die in der Verordnung verwendet werden, um Klarheit über die Anwendungsbereiche und Regelungen zu schaffen.

1)
BGH, Beschluss vom 27. Juni 2024 - I ZR 101/23 - Essigspray; m.V.a. EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2021 - C-29/20, GRUR 2022, 96 [juris Rn. 23 und 26] = WRP 2022, 38 - Biofa AG; EuGH, Urteil vom 1. März 2012 - C-420/10, PharmR 2012, 208 [juris Rn. 24] - Söll