Diese Verordnung gilt nicht für Fälle, in denen eine Pauschalreise aus anderen Gründen als der Annullierung eines Fluges annulliert wird.
Diese Verordnung lässt die aufgrund der Richtlinie 90/314/EWG bestehenden Fluggastrechte unberührt. Diese Verordnung gilt nicht für Fälle, in denen eine Pauschalreise aus anderen Gründen als der Annullierung des Fluges annulliert wird.
Art. 3 Abs. 6 Satz 2 FluggastrechteVO schließt nicht generell Konstellationen aus, in denen wegen eines Notfalls kurzfristig eine Beförderungsmöglichkeit geschaffen werden muss. Entscheidend ist der Zusammenhang zwischen der Annullierung der Pauschalreise und der Annullierung des Fluges.1)
Der Ausnahmetatbestand des Art. 3 Abs. 6 Satz 2 FluggastrechteVO greift nicht, wenn ein Flug trotz der Annullierung einer Pauschalreise annulliert wird.2)
Die Verordnung ist nur dann nicht anwendbar, wenn die Annullierung der Pauschalreise zur Annullierung des Fluges geführt hat.3)
Die Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung wird nicht durch kurzfristig geschaffene Beförderungsmöglichkeiten in Notfallsituationen ausgeschlossen.4)
Artikel 3 → Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung
Regelt, auf welche Flüge und Fluggäste die Verordnung anzuwenden ist.