Beweislast und Sicherheit

Art. 9 (3) der Richtlinie 2004/48/EG regelt die Beweislast und die Möglichkeit, Sicherheitsleistungen zu verlangen.

Art. 9 (3) Richtlinie 2004/48/EG

Im Falle der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 müssen die Gerichte befugt sein, dem Antragsteller aufzuerlegen, alle vernünftigerweise verfügbaren Beweise vorzulegen, um sich mit ausreichender Sicherheit davon überzeugen zu können, dass der Antragsteller der Rechtsinhaber ist und dass das Recht des Antragstellers verletzt wird oder dass eine solche Verletzung droht.

siehe auch

Art. 9 Richtlinie 2004/48/EG → Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen
Regelt die einstweiligen Maßnahmen zur Verhinderung oder Beendigung von Rechtsverletzungen.