Art. 8 der Verordnung (EG) 1924/2006

Nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dürfen nährwertbezogene Angaben nur gemacht werden, wenn sie im Anhang aufgeführt sind und den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen.1)

Im Anhang der Verordnung ist geregelt, dass die Angabe, ein Lebensmittel sei natriumarm/kochsalzarm, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, nur zulässig ist, wenn das Produkt nicht mehr als 0,12 g Natrium oder den gleichwertigen Gehalt an Salz pro 100 g bzw. 100 ml enthält.2)

siehe auch

Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 → Health-Claims-Verordnung (HCVO)
Regelt die Verwendung von nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben auf Lebensmitteln innerhalb der Europäischen Union, um Verbraucher vor irreführenden Aussagen zu schützen.

1) , 2)
BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 - I ZR 100/16 - Märchensuppe