Beschränkungen durch Mitgliedstaaten

Artikel 2 (7) der Biozidprodukte-Verordnung (BPR) erlaubt Mitgliedstaaten, die Verwendung von Biozidprodukten in der Trinkwasserversorgung zu beschränken oder zu verbieten.

Artikel 2 (7) BPR

Die Bestimmungen dieser Verordnung hindern die Mitgliedstaaten keinesfalls daran, die Verwendung von Biozidprodukten in der öffentlichen Trinkwasserversorgung zu beschränken oder zu verbieten.

siehe auch

Artikel 2 BPR → Geltungsbereich der Biozidprodukte-Verordnung
Legt fest, welche Biozidprodukte und behandelten Waren unter die Verordnung fallen und welche Ausnahmen gelten.