Berücksichtigung von Kommunikationsbeschränkungen bei irreführenden Unterlassungen

Artikel 7 (3) der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (Richtlinie 2005/29/EG) behandelt die Berücksichtigung von Kommunikationsbeschränkungen bei der Beurteilung irreführender Unterlassungen.

Artikel 7 (3)

Werden durch das für die Geschäftspraxis verwendete Kommunikationsmedium räumliche oder zeitliche Beschränkungen auferlegt, so werden diese Beschränkungen und alle Maßnahmen, die der Gewerbetreibende getroffen hat, um den Verbrauchern die Informationen anderweitig zur Verfügung zu stellen, bei der Entscheidung darüber, ob Informationen vorenthalten wurden, berücksichtigt.

siehe auch

Richtlinie 2005/29/EG, Artikel 7 → Irreführende Unterlassungen
Untersagt Geschäftspraktiken, die wichtige Informationen zurückhalten.